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Berechne deine gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB – für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung, inklusive Probezeit und konkretem Kündigungstermin.
Wie lange ist meine Kündigungsfrist? Berechne die gesetzliche Frist nach § 622 BGB für Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung – inklusive Probezeit und konkretem letzten Arbeitstag.
Gib Beschäftigungsbeginn und Kündigungsdatum ein
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen – das ist die gesetzliche Grundregel nach § 622 Abs. 1 BGB.
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: 1 Monat ab 2 Jahren, 2 Monate ab 5 Jahren, bis zu 7 Monate ab 20 Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB).
Ist eine Probezeit von bis zu 6 Monaten vertraglich vereinbart, kann während dieser Zeit mit einer Frist von nur 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden.
Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Personen in Elternzeit genießen besonderen Kündigungsschutz – hier gelten oft abweichende Regeln und Zustimmungspflichten.
Gesetzliche Fristenstaffel, Kündigungsschutz und was du nach Erhalt einer Kündigung sofort tun solltest
Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber automatisch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Frist endet dabei immer zum Ende eines Kalendermonats.
unter 2 Jahren: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Es gilt die gesetzliche Grundfrist – noch keine Verlängerung durch Betriebszugehörigkeit.
ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
Die erste Stufe der Verlängerung greift nach vollendetem 2. Beschäftigungsjahr.
ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
Nach 5 vollen Jahren Betriebszugehörigkeit verdoppelt sich die Frist.
ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
Weitere Verlängerung ab dem vollendeten 8. Beschäftigungsjahr.
ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt eine deutlich längere Planungssicherheit.
ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
Vorletzte Stufe der gesetzlichen Staffelung.
ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
Greift ab dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr.
ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Die längste gesetzliche Frist – gilt ab 20 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit.
Das KSchG gilt nicht automatisch für jede Kündigung. Es greift nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, und das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.
→ Unterliegt den gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen
→ Muss bei Geltung des KSchG sozial gerechtfertigt sein
→ Schriftform ist zwingend erforderlich (§ 623 BGB)
→ Erfordert einen wichtigen Grund (§ 626 BGB), z. B. schwere Pflichtverletzung
→ Muss innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden
→ Beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Frist
Das Datum des tatsächlichen Zugangs (nicht das Briefdatum) ist entscheidend für Fristen und die 3-Wochen-Klagefrist.
Steht ein Grund im Kündigungsschreiben? Betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt – das beeinflusst deine Erfolgsaussichten bei einer Klage.
Prüfe, ob dein Arbeits- oder Tarifvertrag eine abweichende, ggf. längere Frist vorsieht.
Um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, musst du dich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Gerade bei unklarer Begründung oder Sonderkündigungsschutz lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung.
Nein – die gestaffelte Verlängerung nach § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer giltst du unabhängig von deiner Betriebszugehörigkeit die Grundfrist von 4 Wochen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Individualvertraglich darf die Frist für den Arbeitnehmer nie kürzer sein als die für den Arbeitgeber geltende. Tarifverträge können abweichende, auch kürzere Fristen vorsehen.
Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gelten diese Fristen nicht – das Arbeitsverhältnis endet sofort. Dieser Rechner berechnet ausschließlich die ordentliche Kündigung.
Entscheidend ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum auf dem Schreiben. Gib daher als Kündigungsdatum den Tag an, an dem die Kündigung tatsächlich zugestellt wurde bzw. zugestellt werden soll.
Prüfe direkt auch, wie viel Abfindung realistisch ist.
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